Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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Eigenkapital in geltendem Aufsichtsrecht

Die Anforderungen an die Eigenkapitalausstattung von Kreditinstituten sind in der EU-Verordnung 575/2014 geregelt (Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen – Capital Requirements Regulation; CRR). Ergänzend finden sich ein paar wenige Regelungen in der Solvabilitätsverordnung.

 

Banken müssen zu jedem Zeitpunkt mindestens eine harte Kernkapitalquote von 4,5%, eine Kernkapitalquote von 6% und eine Gesamtkapitalquote von 8 % erfüllen. Im Rahmen der laufenden Aufsicht überwachen die Mitarbeiter der Bankenaufsicht zudem, ob die Institute für eingegangene Risiken aus den Bilanzaktiva und den außerbilanziellen Geschäften - etwa aus Forderungen, Wertpapieren, Derivaten oder Beteiligungen - über ausreichende Eigenmittel verfügen. Neben Ausfall- und Marktrisiken müssen auch operationelle Risiken mit angemessenen Eigenmitteln unterlegt werden.

 

Zusätzlich müssen die Institute Mittel für den Kapitalerhaltungspuffer, den Antizyklischen Kapitalpuffer und gegebenenfalls auch für den Kapitalpuffer für systemische Risiken, den Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute und den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute vorhalten.

 

Nach den MaRisk muss jedes Institut über einen Prozess zur Planung des zukünftigen Kapitalbedarfs verfügen. Der Planungshorizont muss einen angemessen langen, mehrjährigen Zeitraum umfassen. Der zukunftsgerichtete Kapitalplanungsprozess ist eine Ergänzung des Risikotragfähigkeitskonzeptes, um auch die zukünftige Fähigkeit, die eigenen Risiken tragen zu können, angemessen zu überwachen und zu planen. Bei der Kapitalplanung geht es darum, etwaigen Kapitalbedarf (intern und regulatorisch), der sich über den Risikobetrachtungshorizont hinaus ergeben könnte, rechtzeitig zu identifizieren und erforderlichenfalls frühzeitig geeignete Maßnahmen einzuleiten.

 

Die Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung muss von den Instituten im Rahmen des sogenannten ICAAP (Internal Capital Adequacy Assessment Process) selbst beurteilt werden. Hierbei handelt es sich um einen bankinternen Prozess zur Beurteilung einer adäquaten Eigenkapitalausstattung. Die Bankaufsicht wird diese Selbsteinschätzung im Rahmen der bankaufsichtlichen Überprüfung (SREP) beurteilen.

 

Dokumente und Links

EU-Verordnung 575/2014 Verordnung über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen – Capital Requirements Regulation (CRR)

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