Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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Aktuelles

Die Umsetzung einer EU-Richtlinie über die Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse erfolgt in Deutschland über das Abschlussprüfungs-Reformgesetz (AReG). Kreditinstitute gehören zum Kreis der Unternehmen von öffentlichem Interessse und sind daher unabhängig von einer Kapitalmarktorientierung von den Änderungen betroffen. Die EU-Richtlinie ist auch ein Teil der Maßnahmen, um das Vertrauen in die Kapitalmärkte und die Kreditwirtschaft zu stärken.

 

Inhalte des Gesetzes sind insbesondere die nationale Konkretisierung der Wahlrechte aus der nachstehenden EU-Verordnung und Regelungen für sämtliche Abschlussprüfungen:

  • verpflichtende externe Rotation des Abschlussprüfers
  • Beschränkungen und Regelungen bei der Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer
  • Inhalt und Vorlage des Prüfungsberichts
  • Pflicht zur Einrichtung, Besetzung und Aufgaben des Prüfungsausschusses
  • Sanktionierung von Verstößen gegen prüfungsbezogene Pflichten von Aufsichtsrats- und Prüfungsausschussmitgliedern

Für die Prüfung von Genossenschaften und Sparkassen enthält das Gesetz Ausnahmen, da durch die Verbandsstrukturen bzw. Prüfungsstellen in diesen Finanzgruppen gleichwertige Regelungen zur Unabhängigkeit vorhanden sind.

 

Die EU-Richtlinie ist bis zum 17. Juni 2016 in nationales Recht umzusetzen. Das AReG wurde am 17. Mai 2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

 

Im April 2014 wurde bereits eine EU-Verordnung mit Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse beschlossen. Diese entfaltet unmittelbare Rechtswirkung in der EU. Den Mitgliedsstaaten wird die Möglichkeit eingeräumt, Genossenschaften oder Sparkassen aus dem Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen, sofern die Grundsätze der Unabhängigkeit eingehalten werden. Von diesem Recht will Deutschland bei einzelnen Regelungen Gebrauch machen.

 

Aus Sicht des zu prüfenden Unternehmens sind insbesondere folgende Reglungen der EU-Verordnung von Bedeutung:

  • Konkretisierung der Regelungen zur Erbringung von Nichtprüfungsleistungen durch den Abschlussprüfer bzw. dem Verbot solcher Dienstleistungen
  • Vorgehensweise bei vermuteten Unregelmäßigkeiten
  • Anwendung internationaler Prüfungsstandards
  • Zusätzliche Angaben beim Bestätigungsvermerk
  • Zusätzlicher Bericht an den Prüfungsausschuss
  • Bestellung von Abschlussprüfern oder Prüfungsgesellschaften
  • Beschränkungen in der Laufzeit des Mandates

Eine gewisse Öffentlichkeitswirkung dürften die zusätzlichen Angaben beim Bestätigungsvermerk entfalten.

  • Bestellendes Organ für den Abschlussprüfer, Datum der Bestellung, ununterbrochene Mandatsdauer
  • Beschreibung der bedeutsamsten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen, einschließlich der beurteilten Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von Betrug
  • Reaktion des Abschlussprüfers auf diese Risiken,
  • Angabe, inwieweit die Abschlussprüfung geeignet ist, Unregelmäßigkeiten aufzudecken
  • Bestätigung, dass Prüfungsurteil und zusätzlicher Bericht an den Prüfungsausschuss im Einklang steht
  • Bestätigung der Unabhängigkeit und dass keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbracht wurden
  • Angaben zu zusätzlich zur Abschlussprüfung erbrachten Leistungen, soweit nicht im Abschluss oder Lagebericht angegeben

Die Notwendigkeit zur Beschreibung der bedeutsamsten Risiken falscher Darstellungen könnte die Forderungsbewertung, die Bewertung von Finanzinstrumenten oder die Bemessung von Rückstellungen beinhalten.

 

Die Regelungen der EU-Verordnung gelten ab 17. Juni 2016.

 

Handlungsbedarf

Die Inhalte der neuen rechtlichen Rahmenbedingungen sollten für die eigene Bank strukturiert aufgearbeitet werden um mögliche Auswirkungen frühzeitig festzustellen. Wenngleich Genossenschaftsbanken und Sparkassen von den Regelungen zur Bestellung des Abschlussprüfers und der externen Rotation des Abschlussprüfers nicht betroffen sein werden, so gibt es doch einige Themenbereiche die auch für diese Banken relevant sind:

  • Welche “Nicht-Prüfungsleistungen” werden aktuell durch den Abschlussprüfer erbracht? Sind diese künftig noch zulässig?
  • Organisation der Aufsichtsratsarbeit im Hinblick auf den Prüfungsausschuss?
  • Auswirkungen des ergänzten Bestätigungsvermerkes? Welche bedeutsamsten Risiken wird der Abschlussprüfer für meine Bank nennen müssen?

Eine Aufarbeitung der Sachverhalte und gemeinsame Erörterung zwischen Vorstand und Aufsichtsorgan sollte zeitnah erfolgen.

 

Prüfungen im geltenden Recht

Die Abschlussprüfungen für den Einzelabschluss bei regionalen tätigen Instituten richten sich nach den allgemeinen Vorschriften im HGB nach §§ 316 ff. HGB, den speziellen Vorschriften für die Prüfung von Kreditinstituten nach §§ 340 k HGB und den Inhalten der Prüfungsberichtsverordnung. Daneben sind die rechtsformspezifischen Vorschriften zu den Prüfungen zu beachten (z.B. AktG, GenG, etc.).

 

Neben der reinen Jahresabschlussprüfung sind die aufsichtsrechtlichen Themen in die Prüfung einzubeziehen und hierüber Bericht zu erstatten. Die Regelungen zur Bestellung des Prüfers und die Besonderen Pflichten nach dem KWG sind bei der Prüfung von Instituten ebenfalls zu berücksichtigen. Die BaFin kann gegenüber dem Institut auch Bestimmungen zu Sachverhalten treffen oder Schwerpunkte festlegen, welche der Prüfer zu beachten hat.

Adressat des Prüfungsberichtes ist neben dem Vorstand und dem Aufsichtsorgan des Institutes auch die Deutsche Bundesbank und die BaFin.

 

Dokumente und Links

 

Gesetze

Prüfungsberichtsverordnung

 

EU Verordnung

2014-04-16 Verordnung über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse

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