Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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Aktuelles

Die BaFin hat im März 2016 eine Konsultation der Anzeigenverordnung in die Wege geleitet. Die Regelungen der Anzeigenverordnung sollen die geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen durch die CRR und die Beteiligung der EZB an der Bankaufsicht berücksichtigen. Für die Meldungen von Veränderungen der Zusammensetzung des Vorstandes oder des Aufsichtsrates werden Meldevordrucke bereitgestellt. Daneben sind Vorgaben über die beizufügenden Unterlagen in dem Entwurf enthalten.

 

Der EZB-Rat hat am 18. Mai 2016 die Verordnung zur Implementierung des granularen statistischen Kreditmeldewesens AnaCredit beschlossen. Diese tritt zum 31. Dezember 2017 in Kraft. AnaCredit steht für "Analytical Credit Datasets". Die flexibel auswertbaren Datenbestände sollen innerhalb des Europäisches System der Zentralbanken (ESZB) statistischen und bankaufsichtlichen Zwecken, aber auch der Finanzstabilität und Geldpolitik dienen. Die Analysen des EZB sollen auf Basis dieser Daten dazu beitragen, Risiken innerhalb des Finanzsystems frühzeitig zu identifizieren.

 

Durch die AnaCredit-Verordnung werden prinzipiell alle Kredite an Kreditnehmer, die keine natürlichen Personen sind, über einer Meldegrenze von 25.000 Euro je Kreditnehmer bei einem Institut, erfasst. Hierbei werden 89 Attribute zu Krediten und Kreditrisiken abgefragt. Für die erste Phase ist als Startzeitpunkt der September 2018 vorgegeben, d.h. die nationalen Zentralbanken müssen erstmals Daten mit diesem Referenzzeitpunkt an die EZB melden. Im Gegensatz zu den bisherigen Meldungen im Groß- und Millionenkreditbereich werden keine aggregierten Daten (z.B. Gesamtsumme der Verschuldung) zu melden sein, sondern pro Einzelkredit eine Datenbereitstellung erfolgen müssen. Die bisherigen nationalen Kreditmeldungen zu Groß- und Millionenkrediten sind während einer zeitlich noch nicht nähers bestimmten Phase weiterhin abzugeben; mittelfristig sollen diese entfallen können. 

 

Meldewesen in geltendem Aufsichtsrecht

Zu den wesentlichen Informationsquellen der Bankenaufseher gehören regelmäßige Meldungen der Institute. Grundlagen für die Meldungen finden sich insbesondere im Kreditwesengesetz, der Anzeigeverordnung und der Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV). Daneben sind für das Kreditgeschäft die Meldungen nach der Goß- und Millionenkreditverordnung relevant. Die Meldevorschriften sollen sicherstellen, dass die Bankaufsicht laufend über aktuelle Informationen der Banken verfügt.

 

Die FinaRisikoV dient zur Umsetzung von § 25 KWG, wonach ein Institut unverzüglich nach Ablauf eines jeden Quartals der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner finanziellen Situation (Finanzinformationen) einzureichen hat. Ein Kreditinstitut hat außerdem unverzüglich einmal jährlich zu einem von der Bundesanstalt festgelegten Stichtag der Deutschen Bundesbank Informationen zu seiner Risikotragfähigkeit nach § 25a Absatz 1 Satz 3 und zu den Verfahren nach § 25a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 (Risikotragfähigkeitsinformationen) einzureichen.

 

So müssen alle Kreditinstitute ab dem Meldestichtag 31. Dezember 2015 gemäß § 25 Abs. 1 KWG i. V. m. der FinaRisikoV Risikotragfähigkeitsinformationen sowie die zu deren Berechnung eingesetzte Verfahren an die Deutsche Bundesbank übermitteln.

 

Die Anzeigenverordnung konkretisiert die Anzeigepflichten nach § 24 KWG, wonach die Institute der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank beispielsweise folgende Sachverhalte anzuzeigen haben:

  • Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters
  • Ausscheiden eines Geschäftsleiters
  • Bestellung und Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsorgans
  • Absicht der Verschmelzung mit einem anderen Institut
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