Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) ist am 17. Juli 2015 veröffentlicht worden und in Kraft getreten; die Regelungen sind größtenteils für nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Eine Vielzahl der Änderungen betreffen nicht die HGB-Einzelabschlüsse von Kreditinstituten. Vielmehr werden die Änderungen über die Vorlage und Auswertung der Jahresabschlüsse 2016 von Kreditnehmern ab Anfang 2017 interessant. Bei der Vorlage unterjähriger betriebswirtschaftlicher Auswertungen können die Änderungen des BilRUG schon relevant werden. Die geänderte Definition der Umsatzerlöse oder der Wegfall der außerordentlichen Posten kann sich bereits auswirken.
Für den HGB-Einzelabschluss der Kreditinstitute sind die geänderten Angaben im Anhang von Bedeutung.
Für den Jahresabschluss 2016 ändern sich auch die Bilanzierungsvorschriften für Pensionsrückstellungen. Wahlweise konnte diese Bewertung bereits im Jahresabschluss 2015 angewendet werden. Die Bewertung erfolgt mit dem Durchschnittszinssatz der letzten zehn Jahre des Marktzinses für eine angenommene Restlaufzeit von 15 Jahren. Im Anhang ist der Differenzbetrag in der Bewertung anzugeben, welcher sich bei einer Bewertung mit dem Durchschnittszinssatz der letzten 7 Jahre ergeben hätte. Dieser Unterschiedsbetrag unterliegt auch einer Ausschüttungssperre.
Verlustfreie Bewertung des Zinsbuches
Das Niedrigzinsniveau und rückläufige Margen im zinsabhängigen Kundengeschäft dürften tendenziell dazu führen, dass die stillen Reserven im Zinsbuch zurückgehen. Eine nur jährliche Durchführung eines Rückstellungstests und eine pauschale Berechnungsmethode werden der sich verschärfenden Situation nicht mehr gerecht.
Bei der Beauftragung des Gutachtens für die Bewertung der Pensionsrückstellungen ist zu berücksichtigen, dass drei Bewertungen der Pensionsverpflichtungen in dem Gutachten erforderlich werden. Eine mit dem Durchschnittszinssatz für 7 Jahre, eine mit dem Durchschnittszinssatz für 10 Jahre und eine für die Steuerbilanz.
Die Einführung einer unterjährigen Überwachung der verlustfreien Bewertung sollte als Steuerungsinstrument im Rahmen des Risikomanagments eingeführt werden.
Die Rechnungslegung bei Kreditinstituten erfolgt unabhängig von der Bilanzsumme oder der Anzahl der beschäftigten Personen nach den Grundsätzen für große Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB). Ergänzend sind spezielle Vorschriften für Kreditinstitute im Handelsgesetz zu berücksichtigen (§§ 340 ff. HGB), um den branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV) enthält weitere Vorschriften und insbesondere die anzuwendenden Formblätter für den Jahresabschluss.
Die Besonderheiten in der Rechnungslegung betreffen insbesondere
Bei der Analyse von Jahresabschlüssen der Kreditinstitute sind diese branchenspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen. Zur Herstellung von zwischenbetrieblichen Vergleichen oder Zeitvergleichen werden die GuV-Positionen in der Regel in Prozentwerte als Verhältnis zur Bilanzsumme umgerechnet. Beispiel: Der Zinsüberschuss beträgt 1,95 % der Bilanzsumme gegenüber 2,03 % im Vorjahr.