Die 5. Novelle der MaRisk wurde im Februar 2016 durch die BaFin in die Wege geleitet. Am 27. Oktober 2017 wurde die finale Fassung der überarbeiteten MaRisk veröffentlicht.
Wenngleich für die BaFin zwischenzeitlich die Möglichkeit besteht die Mindestanforderungen an das Risikomanamgent als Verordnung zu erlassen, wurde für die 5. Novelle unverändert die Form eines Schreibens gewählt.
HIntergrund dieser Vorgehensweise dürfte wohl sein, dass die Europäische Zentralbank im Rahmen des SSM (Single Supervisory Mechanism - Einheitliches Bankaufsichtsverfahren) keine nationalen Gesetze oder Verordnungen möchte, welche einer einheitlichen Bankaufsicht entgegenstehen. Die unmittelbar der Bankaufsicht durch die EZB unterliegenden Kreditinstitute müssten ansonsten die Regelungen der EZB und die nationalen Rahmenbedingungen einhalten.
Die wesentlichen Änderungen der MaRisk-Novelle betreffen:
Konkretisierungen der bestehenden Regelungen sind u.a. in folgenden Bereichen enthalten:
Die Umsetzung der MaRisk-Novelle wird regelmäßig über eine Projektorganisation erfolgen müssen.
Wenngleich die Veröffentlichung der endgültigen Fassung erst im Sommer 2016 geplant ist, kann mit der Einrichtung des Projektes, der Einsetzung des Projektteams, etc. bereits begonnen werden. Insbesondere die Bestandsaufnahme der aktuellen Vorgehensweisen und Ist-Situationen in den von Änderungen betroffenen Bereichen kann bereits erfolgen.
Dieses Projekt kann und sollte dazu genutzt werden, die möglichen Öffnungsklauseln unter Proportionalitätsgesichtspunkten konsequent zu nutzen.
Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement sind bezogen auf ihre Schwerpunkte folgendermaßen gegliedert:
5. MaRisk-Novelle 2016
18. Februar 2016 Konsultation 02/2016 - MaRisk-Novelle 2016
26. April 2016 Stellungnahme Deutsche Kreditwirtschaft
Gültige Fassung der MaRisk
Rundschreiben 9/2017 (BA) vom 27.10.2017
Erläuterungen zu den MaRisk vom 27.10.2017 (PDF)