Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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Aktuelles

Die 5. Novelle der MaRisk wurde im Februar 2016 durch die BaFin in die Wege geleitet. Am 27. Oktober 2017 wurde die finale Fassung der überarbeiteten MaRisk veröffentlicht.

 

Wenngleich für die BaFin zwischenzeitlich die Möglichkeit besteht die Mindestanforderungen an das Risikomanamgent als Verordnung zu erlassen, wurde für die 5. Novelle unverändert die Form eines Schreibens gewählt.

 

HIntergrund dieser Vorgehensweise dürfte wohl sein, dass die Europäische Zentralbank im Rahmen des SSM (Single Supervisory Mechanism - Einheitliches Bankaufsichtsverfahren) keine nationalen Gesetze oder Verordnungen möchte, welche einer einheitlichen Bankaufsicht entgegenstehen. Die unmittelbar der Bankaufsicht durch die EZB unterliegenden Kreditinstitute müssten ansonsten die Regelungen der EZB und die nationalen Rahmenbedingungen einhalten.

 

Die wesentlichen Änderungen der MaRisk-Novelle betreffen:

  • Datenmanagement, Datenqualität und Aggregation von Risikodaten
  • Anforderungen an die Risikoberichterstattung (Neuer Abschnitt BT 3!)
  • Entwicklung, Integration und Förderung einer angemessenen Risikokultur
  • Einführung eines Verhaltenskodex
  • Weiterentwicklung der Regelungen zu Auslagerungen

Konkretisierungen der bestehenden Regelungen sind u.a. in folgenden Bereichen enthalten:

  • Cooling off-Periode für Mitarbeiter beim Wechsel in Kontrollbereiche
  • Neu-Produkt-Prozess
  • Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung aus der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
  • Problemkreditbearbeitung
  • Liquiditätsrisiken
  • Anforderungen an die Interne Revision

 

Handlungsbedarf

Die Umsetzung der MaRisk-Novelle wird regelmäßig über eine Projektorganisation erfolgen müssen.

 

Wenngleich die Veröffentlichung der endgültigen Fassung erst im Sommer 2016 geplant ist, kann mit der Einrichtung des Projektes, der Einsetzung des Projektteams, etc. bereits begonnen werden. Insbesondere die Bestandsaufnahme der aktuellen Vorgehensweisen und Ist-Situationen in den von Änderungen betroffenen Bereichen kann bereits erfolgen.

 

Dieses Projekt kann und sollte dazu genutzt werden, die möglichen Öffnungsklauseln unter Proportionalitätsgesichtspunkten konsequent zu nutzen.

 

MaRisk in der geltenden Fassung

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement sind bezogen auf ihre Schwerpunkte folgendermaßen gegliedert:

  • Allgemeiner Teil 
    • Anwendungsbereich
    • Gesamtverantwortung des Vorstandes
    • Allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement
    • Risikocontrolling Funktion
    • Compliance-Funktion
    • Interne Revision
    • Notfallkonzept
    • Neu-Produkt-Prozess
    • Outsourcing
  • Besondere Anforderungen an das interne Kontrollsystem
    • Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation Kreditgeschäft
    • Anforderungen an die Aufbau- und Ablauforganisation Handelsgeschäft
  • Besondere Anforderungen an die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse
    • Adressenausfallrisiken
    • Marktpreisrisiken
    • Liquiditätsrisiken
    • Operationelle Risiken
  • Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision

 

Dokumente und Links

 

5. MaRisk-Novelle 2016

18. Februar 2016 Konsultation 02/2016 - MaRisk-Novelle 2016 

26. April 2016 Stellungnahme Deutsche Kreditwirtschaft

 

Gültige Fassung der MaRisk

Rundschreiben 9/2017 (BA) vom 27.10.2017

Erläuterungen zu den MaRisk vom 27.10.2017 (PDF)

 

 

Die MaH - oder wie alles in 1995 begann!

ePaper
Am 23. Oktober 1995 wurden vom damaligen Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die "Mindestanforderungen an das Betreiben der Handelsgeschäfts von Kreditinstituten" veröffentlicht. Damals sorgten Umfang und Detaillierungsgrad für Aufsehen - aus heutiger Sicht handelte es sich um ein eher überschaubares Werk.

Nach und nach wurden weitere Abschnitte in die Mindestanforderungen eingefügt und in die MaRisk übergeleitet.

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