Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Aktuelles

Im März 2016 erfolgte letztmals eine umfangreichere Änderung der Institutsvergütungsverordnung im Zusammenhang mit der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Demnach sind Vergütungen und Vergütungssysteme angemessen, wenn sie nicht der Einhaltung der von den Geschäftsleitern und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei der Erbringung von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Immobiliar-Verbraucherdarlehen zu beachtenden Verpflichtungen entgegenstehen und sie nicht die Fähigkeiten der Geschäftsleiter und Geschäftsleiterinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen beeinträchtigen, bei der Erbringung von Beratungsleistungen im Zusammenhang mit Immobiliar-Verbraucherdarlehen im besten Interesse des Verbrauchers zu handeln. Insbesondere darf die Vergütung nicht an Absatzziele gekoppelt sein und nicht von der Zahl oder dem Anteil der genehmigten Anträge abhängen.

 

Mit der Umsetzung der Versicherungsvermittlungs-Richtlinie (IDD) in nationales Recht im Jahr 2018, werden auch Anforderungen an die Vergütungssystem im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungen durch den Gesetzgeber eingeführt. Auch in diesem Berich sollen die Vergütungssysteme so ausgestaltet werden, dass diese keine Anreize bieten, die Interessen der Kunden nicht in den Vordergrund zu stellen.

 

Handlungsbedarf

Eine Anpassung der Vergütungssysteme an die durch die Wohnimmobilienkreditrichtlinie und die Versicherungtsvermittlungs-Richtlinie geänderten Anforderungen ist im Bedarfsfall vorzunehmen.

 

Vergütung in geltendem Aufsichtsrecht

Die Finanzkrise war Auslöser für eine verstärkte Einbeziehung des Themas Vergütung in die Bankaufsicht. Falsche Anreize durch Vergütungssysteme sollen nunmehr durch Anforderungen an die Vergütungssysteme, Melde- und Offenlegungspflichten vermindert oder abgeschafft werden. Angemessene, transparente und auf eine nachhaltige Entwicklung des Instituts ausgerichtete Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und Mitarbeiter sind Bestandteil der besonderen organisatorischen Pflichten nach § 25 a KWG.

 

Diese Pflichten werden in der Institutsvergütungsverordnung konkretisiert.

 

Auch für den Aufsichtsrat ist das Thema Vergütung von Bedeutung. Unter anderem bestehen folgende Regelungen im Kreditwesengesetz:

  • Die Ausgestaltung der Vergütungssysteme für Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans darf im Hinblick auf die wirksame Wahrnehmung der Überwachungsfunktion des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans keine Interessenkonflikte erzeugen.
  • Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan muss die Geschäftsleiter auch im Hinblick auf die Einhaltung der einschlägigen bankaufsichtsrechtlichen Regelungen überwachen. Es muss der Erörterung von Strategien, Risiken und Vergütungssystemen für Geschäftsleiter und Mitarbeiter ausreichend Zeit widmen.
  • Das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan hat aus seiner Mitte einen Vergütungskontrollausschuss zu bestellen, welcher unter anderem die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und bestimmter Mitarbeiter überwacht, Beschlüsse des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans über die Vergütung der Geschäftsleiter vorbereitet und das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan bei der Überwachung der ordnungsgemäßen Einbeziehung der internen Kontroll- und aller sonstigen maßgeblichen Bereiche bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme unterstützt.

 

Die „Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten - MaComp“ (Runschreiben 05/2018 (WA) der BaFin) behandeln das Thema Vergütung aus Sicht des Verbraucherschutzes im Wertpapierdienstleistungsgeschäft. Gemäß einem separaten Abschnitt „BT 8 Anforderungen an Vergütungssysteme im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen“ haben Institute in Abstimmung mit seinem Interessenkonflikt- und Risikomanagement ein angemessenes Vergütungssystem einzurichten, das unter anderem auch darauf ausgerichtet ist, sicherzustellen, dass Kundeninteressen durch die Vergütung relevanter Personen kurz-, mittel- oder langfristig nicht beeinträchtigt werden.

 

Dokumente und Links

 

Gesetze und Verordnungen

Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)

Druckversion | Sitemap
© 2016 Ulrich Reichle Wirtschaftsprüfer Steuerberater