Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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Aktuelles

Die teilweise noch guten ordentlichen Ergebnisse in 2017 und niedrige Aufwendungen für die Risikoabschirmung dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass das Geschäftsumfeld für regional tätige Genossenschaftsbanken, Sparkassen und Privatbanken schwieriger wird. In Veröffentlichungen zu Verschmelzungsvorhaben werden aktuell die rückläufigen Ertragsaussichten, FinTechs, Regulierungswahn und ähnliches als Gründe genannt.

 

Die Zahl der Sparkassen in Deutschland hat sich 2017 leicht auf 390 verringert. Die Zahl der Sparkassen insgesamt ist in den zurückliegenden zehn Jahren um 56 und damit um mehr als 10 % auf 390 per Ende 2017 gesunken. Die Zahl der genossenschaftlichen Primärinstitute hat sich in den letzten zehn Jahren von 1.233 (2007) auf 915 in 2017 nach Angaben der BaFin verringert (Quelle: Jahresbericht 2017 BaFin).

 

Handlungsbedarf

Informieren Sie sich in aller Ruhe und ohne Zeitnot über die Rahmenbedingungen und Alternativen von Verschmelzungen. Weder sollten Verschmelzungen kategorisch abgelehnt werden noch als Allheilmittel gesehen werden.

 

Vorstand und Aufsichtsrat sollten das Thema Verschmelzung auf der Grundlage einer umfassenden Kenntnis der Rahmenbedingungen behandeln.

 

Verschmelzungen in geltendem Recht

Die beste Vorbereitung einer Verschmelzung nützt nichts, wenn die notwendigen Mehrheiten bei den Abstimmungen der Gesellschafter nicht erreicht werden.

Eine abgestimmte Kommunikation im Fusionsprozess, ein schlüssiges Bild des „neuen“ Institutes oder eine professionelle Leitung der Versammlungen, in welchen über die Verschmelzungen abgestimmt wird, sind für den Erfolg entscheidend. Diese kulturellen oder emotionalen Elemente sind die „Kür“ einer Verschmelzung.

 

Die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen ist die Pflicht, welche auch bestanden werden muss, um zum Erfolg zu kommen.

Die Regelungen im Umwandlungsgesetz sind die Grundlage für Verschmelzungen. § 2 des Umwanldungsgesetzes lautet wie folgt:

„Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden

  1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
  2. im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger

gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.“

 

Die Satzungen oder Gesellschaftsverträge regeln, welche Erfordernisse an die Abstimmungen durch die Anteilseigner gestellt werden. Im Regelfall sind 75 % der Stimmen für den Verschmelzungsbeschluss erforderlich. Grundlage der Beschlussfassungen sind der Verschmelzungsvertrag und der Verschmelzungsbericht, welche vorab zu prüfen sind.

 

Für Kreditinstitute bestehen ergänzende Regelungen zu Verschmelzungen. Nach den MaRisk sind die Auswirkungen einer Verschmelzung von dem übernehmenden Institut zu beurteilen und beispielsweise die Auswirkungen auf das Gesamtrisikoprofil des Institutes im Vorfeld zu beurteilen. Über die Anzeigepflichten der Insitute gegenüber der Bankaufsicht sind beispielsweise die Absicht der Verschmelzung oder geplante Veränderungen im Vorstand der Bankaufsicht mitzuteilen.

 

Das Umwandlungssteuergesetz ist für die steuerliche Betrachtung der Verschmelzung die Grundlage.

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