Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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Aktuelles

Am 21. März 2016 sind neue Vorschriften zu Verbraucherdarlehen in Kraft getreten.

 

In diesem Zusammenhang wurde die Möglichkeit zum Widerruf von Verbraucherdarlehen bei einer fehlerhaften Belehrung eingeschränkt. Der Bundestag hat beschlossen, dass am 22. Juni 2016 das bisher „ewige“ Widerrufsrecht für bis 10. Juni 2010 abgeschlossene Immobilienkreditverträge mit fehlerhafter Widerrufsbelehrung erlischt. Nach diesem Zeitpunkt können Rückstellungen für mögliche Ansprüche von Kunden neu bewertet werden.

 

Handlungsbedarf

Die geänderten Abläufe im Verbraucherkreditgeschäft sind von den betroffenen Mitarbeitern zwischenzeitlich anzuwenden. Unsicherheit in der Anwendung der Regelungen oder falsch verstandener Verbraucherschutz kann dazu führen, dass die Kunden mit Papier vollgemüllt und abgeschreckt werden. Aufgrund der Komplexität der neuen Regelungen und den operationellen Risiken bei einer falschen Anwendung empfehle ich, einen Umsetzungs-Check oder eine Interne Revision des Prüffeldes durchzuführen.

 

Neben der Minimierung möglicher Risiken trägt eine solche Prüfung dazu bei die Prozesse zu stabilisieren und die Wirtschaftlichkeit zu fördern. Der zeitliche Ablauf vom ersten Kundenkontakt über die Kreditzusage und dem Vertragsabschluss bis zur Auszahlung des Darlehens kann hierbei systematisch analysiert werden. Auch das Zusammenspiel mit den unterschiedlichen aufsichtsrechtlichen Anforderungen im risikoarmen und risikorelevanten Kreditgeschäft ist hierbei einzubeziehen.

 

Eventuell offene Posten aus der Projektumsetzung geraten hierdurch auch nicht in Vergessenheit.

 

Verbraucherdarlehen im aktuellen Recht

Die Regelungen zum Verbraucherdarlehensrecht finden sich überwiegend im BGB. Zum Schutz der Verbraucher wurde den Kreditgebern verschieden Pflichten auferlegt. Insbesondere bei den Immobiliar-Verbraucherdarlehen, also Darlehen die dem Erwerb von Häusern oder Wohnungen dienen oder mittels Grundschulden auf diesen abgesichert sind, sind umfangreiche Pflichten zu beachten.

  • Allgemeine Imformationspflichten
  • Vorvertragliche Informationspflichten
  • Regelungen bei der Darlehensvermittlung
  • Widerrufsrecht und Bedenkzeit
  • Regelungen zur vorzeitigen Rückzahlung und Vorfälligkeitsentscheidung
  • Beratungsleistungen bei der Kreditvergabe und Kreditvermittlung
  • Sachkundeanforderungen an Mitarbeiter
  • Beratungspflicht bei dauerhafter und erheblicher Überziehung des Girokontos
  • Einführung von Regelungen zur Honorarberatung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

 

Für die Sachkundeanforderungen der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen befassten Mitarbeitern wurde eine ergänzende Verordnung erlassen.

 

Bei der Kreditwürdigkeitsprüfung im Zusammenhang mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen wurde dem Verbraucher ein Anspruch auf eine ordnungsgemäße Prüfung seiner Fähigkeiten zur planmäßigen Rückzahlung des Darlehens eingeräumt. Dieser Anspruch des Verbrauchers tritt neben die Verpflichtung, die Bonität des Kunden zu prüfen um Verluste für die Bank zu vermeiden.

Neben diesen speziellen Regelungen zu Verbraucherdarlehen im Zivilrecht sind die aufsichtsrechtlichen Regelungen des KWG und der MaRisk unverändert anzuwenden.

 

Dokumente und Links

 

Gesetze

Bürgerliches Gesetzbuch (PDF)

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