Wirtschaftsprüfer Steuerberater
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Aktuelles

Im Rahmen der 5. MaRisk Novelle wurde verschiedene Änderungen zu den Rahmenbedingungen der MaRisk-Compliance-Funktion verabschiedet. Diese betriffen die Ausgestaltung und die organisatorische Anbindung.

 

Zur Sicherstellung einer möglichst starken Compliance-Funktion sehen die MaRisk vor, dass die Information des Aufsichtsorgans bei einem Wechsel der Position des Compliance-Beauftragten nunmehr auch die Gründe des Wechsels enthält.

 

Neu ist außerdem, dass die Organisationsrichtlinien künftig einen Verhaltenskodex für Mitarbeiter enthalten müssen.

 

MaRisk-Compliance in geltendem Recht

Die Compliance-Funktion in Kreditinstituten ist eine der drei "Besonderen Funktionen", welche in den Mindestanforderungen an das Risikomanagement (Abschnitt AT 4.4 MaRisk) geregelt sind. Hintergrund dieser Regelungen sind vor allem die Leitlinien zur Internen Governance der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) vom 27. September 2011.

 

Nach den MaRisk muss jedes Institut über eine Compliance-Funktion verfügen, um den Risiken, die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergeben können, entgegenzuwirken. Die Compliance-Funktion hat auf die Implementierung wirksamer Verfahren zur Einhaltung der für das Institut wesentlichen rechtlichen Regelungen und Vorgaben und entsprechender Kontrollen hinzuwirken. Ferner hat die Compliance-Funktion die Geschäftsleitung hinsichtlich der Einhaltung dieser rechtlichen Regelungen und Vorgaben zu unterstützen und zu beraten.

 

Die Compliance-Funktion regelmäßig gegenüber der Geschäftsleitung über ihre Tätigkeit Bericht zu erstatten. Die Berichte sind auch an das Aufsichtsorgan und die Interne Revision weiterzuleiten.

 

Im Kreditwesengesetz finden sich Regelungen zur Compliance-Funktion in folgenden Paragraphen:

  • Die Compliance-Funktion ist Teil des Internen Kontrollsystems welches seinerseits Teil Teil der internen Kontrollverfahren ist. Die internen Kontrollverfahren sind Bestandteil des Risikomanagements und Teil der besonderen organisatorischen Pflichten von Instituten (§ 25 a Abs.1 Nr. 3 Buchstabe c) KWG).
  • Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung haben die Geschäftsleiter für die Compliance-Funktion Sorge zu tragen
    (§ 25 c Abs. 4a Nr. 3 Buchstabe c) KWG).
  • Im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung haben bei Institutsgruppen die Geschäftsleiter des übergeordneten Unternehmens für die Compliance-Funktion Sorge zu tragen (§ 25 c Abs. 4b Nr. 3 Buchstabe c) KWG).
  • Der Vergütungskontrollausschuss des Aufsichtsorgans ist für die Überwachung der Ausgestaltung der Vergütung des Leiters der Compliance-Funktion zuständig (§ 25 d Abs. 12 Nr. 1 KWG).

  

Dokumente und Links

 

Gesetze

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) (PDF)

 

EBA-Leitlinien

2011-09-27 EBA-Leitlinien zur Internen Governance (GL 44) (PDF / 209 KB)

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