Wirtschaftsprüfer Steuerberater
Wirtschaftsprüfer Steuerberater

Rechnungslegung in geltendem Recht (HGB-Einzelabschluss)

Die Rechnungslegung bei Kreditinstituten erfolgt unabhängig von der Bilanzsumme oder der Anzahl der beschäftigten Personen nach den Grundsätzen für große Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB). Ergänzend sind spezielle Vorschriften für Kreditinstitute im Handelsgesetz zu berücksichtigen (§§ 340 ff. HGB), um den branchenspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Die Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung - RechKredV) enthält weitere Vorschriften und insbesondere die anzuwendenden Formblätter für den Jahresabschluss.

 

Die Besonderheiten in der Rechnungslegung betreffen insbesondere

  • Gliederung der Bilanz
    insbesondere die Bilanzposten Forderungen an Kunden, Forderungen an Banken und Wertpapieren auf der Aktivseite und Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und Kreditinstituten auf der Passivseite
  • Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung
    beginnend mit Zinsüberschuss, Provisionsüberschuss, Verwaltungsaufwand und dem Bewertungsergebnis
  • Besondere Bewertungsvorschriften für Wertpapiere und Kundenforderungen mit der Möglichkeit der stillen Verrechnung von Aufwendungen und Erträgen (§ 340 f HGB)

Bei der Analyse von Jahresabschlüssen der Kreditinstitute sind diese branchenspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen. Zur Herstellung von zwischenbetrieblichen Vergleichen oder Zeitvergleichen werden die GuV-Positionen in der Regel in Prozentwerte als Verhältnis zur Bilanzsumme umgerechnet. Beispiel: Der Zinsüberschuss beträgt 1,42 % der Bilanzsumme gegenüber 1,48 % im Vorjahr.

 

Für Fragen, Themenstellungen oder Prüfungsaufträge (z.B. Interne Revision - keine Abschlussprüfung) stehe ich gerne zur Verfügung.

Druckversion | Sitemap
© 2016 Ulrich Reichle Wirtschaftsprüfer Steuerberater